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BGBl. Nr. 140/1973

kundgemacht 20.03.1973 RIS↗
140. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
ABKOMMEN über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
Kundmachung BGBl. Nr. 140/1973× zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF BGBl. Nr. 140/1973 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

Die Vertragschließenden Parteien werden die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.