BGBl. Nr. 232/1973
232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.