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BGBl. Nr. 232/1973

kundgemacht 18.05.1973 RIS↗
232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. Nr. 232/1973× zu Handels- und Zahlungsabkommen - China×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Zahlungsabkommen - China neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.