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BGBl. Nr. 232/1973

kundgemacht 18.05.1973 RIS↗
232. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. Nr. 232/1973× zu Handels- und Zahlungsabkommen - China×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Zahlungsabkommen - China neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander im Wege eines Notenwechsels mitteilen, daß die staatsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU PEKING am 2. November 1972 in zwei Urschriften, in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.