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BGBl. Nr. 248/1973

kundgemacht 30.05.1973 RIS↗
248. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1973× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.06.1973 · idF BGBl. Nr. 248/1973 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Österreichische und barbadische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß) besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.