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BGBl. Nr. 274/1973

kundgemacht 14.06.1973 RIS↗
274. Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG DER VON DIPLOMATISCHEN ODER KONSULARISCHEN VERTRETERN ERRICHTETEN URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 274/1973× zu Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 09.07.1973 · idF BGBl. Nr. 274/1973 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

1. Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

2. Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.