BGBl. Nr. 274/1973
274. Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG DER VON DIPLOMATISCHEN ODER KONSULARISCHEN VERTRETERN ERRICHTETEN URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
ARTIKEL 6
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.