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BGBl. Nr. 388/1973

kundgemacht 03.08.1973 RIS↗
388. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MALTA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1973× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 05.08.1973 · idF BGBl. Nr. 388/1973 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Vertretung

Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei sind berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kaufmännische Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.