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BGBl. Nr. 388/1973

kundgemacht 03.08.1973 RIS↗
388. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malta über den Fluglinienverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MALTA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1973× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 05.08.1973 · idF BGBl. Nr. 388/1973 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Valetta, am 6. Juni 1973 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.