Absatz eins,Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Artikel 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Artikel 14, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
BGBl. Nr. 390/1973
390. Bundesverfassungsgesetz: Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel römisch eins
- Absatz 2,Absatz eins, hindert nicht, österreichischen Staatsbürgern besondere Rechte einzuräumen oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dem Artikel 14, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht.