BGBl. Nr. 434/1973
434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft samt Anhang
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden, auf den Gebieten und unter den Voraussetzungen anstreben, über die Einvernehmen besteht.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten Informationen austauschen und sonstige Schritte unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend angesehen werden.