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BGBl. Nr. 436/1973

kundgemacht 31.08.1973 RIS↗
436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-, Studien- und Austauschprogramme werden in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt und bezahlt.