Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 436/1973

kundgemacht 31.08.1973 RIS↗
436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.