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BGBl. Nr. 436/1973

kundgemacht 31.08.1973 RIS↗
436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher künstlerischer Richtung.