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BGBl. Nr. 436/1973

kundgemacht 31.08.1973 RIS↗
436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.