BGBl. Nr. 436/1973
436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium der Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.