BGBl. Nr. 479/1973
479. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
(1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Österreich durchführen, sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit.
(2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.