BGBl. Nr. 52/1973
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Dieses Abkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.