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BGBl. Nr. 52/1973

kundgemacht 07.02.1973 RIS↗
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1973× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dieses Abkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.