Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
BGBl. Nr. 52/1973
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
- Ziffer 3Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
- Ziffer 4Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Als an der Abstimmung teilnehmend gelten nur diejenigen Vertragsparteien, die eine positive oder eine negative Stimme abgeben.
- Ziffer 5Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.