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BGBl. Nr. 52/1973

kundgemacht 07.02.1973 RIS↗
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1973× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Maßnahmen zu erwägen.
  2. Ziffer 2
    Die Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
  4. Ziffer 4
    Zur Beschlußfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Als an der Abstimmung teilnehmend gelten nur diejenigen Vertragsparteien, die eine positive oder eine negative Stimme abgeben.
  5. Ziffer 5
    Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluß über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.