Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
BGBl. Nr. 52/1973
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Ziffer eins
- Ziffer 2Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
- Ziffer 3Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.