Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 52/1973

kundgemacht 07.02.1973 RIS↗
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1973× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 10.01.1973 · idF BGBl. Nr. 52/1973 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, daß das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
  3. Ziffer 3
    Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.