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BGBl. Nr. 596/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 88) ÜBER DIE ORGANISATION DER ARBEITSMARKTVERWALTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 596/1973× zu Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 25.09.1974 · idF BGBl. Nr. 596/1973 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.