Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
BGBl. Nr. 596/1973
596. Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 88) ÜBER DIE ORGANISATION DER ARBEITSMARKTVERWALTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
- Litera a
- Litera bVom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.