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BGBl. Nr. 635/1973

kundgemacht 21.12.1973 RIS↗
635. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG FINANZIELLER UND VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 635/1973× zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 18.01.1974 · idF BGBl. Nr. 635/1973 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich und der Italienischen Republik sind von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien, die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen sind, befreit.