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BGBl. Nr. 123/1974

kundgemacht 01.03.1974 RIS↗
123. Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen, unterzeichnet in Wien
ZUSATZPROTOKOLL zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen, unterzeichnet in Wien am 17. November 1965
Kundmachung BGBl. Nr. 123/1974× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 20.03.1974 · idF BGBl. Nr. 123/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Bestimmungen des Vertrages vom 17. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen finden sinngemäß auch auf Rechtshilfeersuchen der für die Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Anwendung. Die aus Anlaß der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten werden ersetzt.