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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind zuständige Behörden:
    1. Ziffer eins
      in der Schweiz: die Polizeidirektionen der zur Grenzzone gehörenden Kantone und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;
    2. Ziffer 2
      im Fürstentum Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihr bestimmten Amtsstellen;
    3. Ziffer 3
      in Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden in der Grenzzone;
      für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen überdies diejenigen Gemeinden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse einer beschleunigten Ausstellung bestimmt werden, sowie die an der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen Grenzkontrollstellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten geben einander die gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten Amtsstellen beziehungsweise die gemäß Absatz 1 Ziffer 3 bestimmten Gemeinden bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt über das Bundesministerium für Inneres an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und umgekehrt.