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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Vorbehaltene Rechtsvorschriften

In den Vertragsstaaten bleiben unberührt:

  1. Ziffer eins
    die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung, Weg- oder Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen und, soweit nicht Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer und Staatenlose;
  2. Ziffer 2
    die zollgesetzlichen Vorschriften und die anderen Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.