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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 13 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.