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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 13 unberührt.