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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Grenzübertritt auf Wanderwegen außerhalb des Grenzgebirges

  1. Absatz eins,Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, die Staatsgrenze als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen überschreiten.
  2. Absatz 2,Auf welchen Wanderwegen der Grenzübertritt gestattet ist, bestimmt sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben durch unmittelbaren Kontakt zu klären, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Wanderweges besteht.