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BGBl. Nr. 164/1974

kundgemacht 21.03.1974 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1974× zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt zur Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben.