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BGBl. Nr. 241/1974

kundgemacht 26.04.1974 RIS↗
241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachung BGBl. Nr. 241/1974× zu Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Umsatzbesteuerung Waren- und Dienstleistungsverkehr (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 18.04.1974 · idF BGBl. Nr. 241/1974 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.