Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
BGBl. Nr. 241/1974
241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, frühestens jedoch am 1. Januar 1973.
- Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.