Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 246/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1974× zu Übereinkommen über die Hohe See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Hohe See neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Alle Staaten haben soweit irgendwie möglich zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.