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BGBl. Nr. 246/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1974× zu Übereinkommen über die Hohe See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Hohe See neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Begeht ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen meuternde Besatzung die Herrschaft an sich gerissen hat, seeräuberische Handlungen, wie sie in Artikel 15 definiert sind, so werden diese von den von einem privaten Schiff begangenen Handlungen gleichgestellt.