die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;
BGBl. Nr. 246/1974
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten
- Litera a
- Litera bden Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;
- Litera cdie gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.