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BGBl. Nr. 247/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 247/1974× zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
  2. Absatz 2,Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.