BGBl. Nr. 293/1974
293. Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.