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BGBl. Nr. 293/1974

kundgemacht 29.05.1974 RIS↗
293. Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
Kundmachung BGBl. Nr. 293/1974× zu Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 15.03.1975 · idF BGBl. Nr. 293/1974 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.