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BGBl. Nr. 344/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
344. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Uganda über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Uganda) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 344/1974 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Anmerkung, richtig: Dieses) Abkommen tritt zu dem auf diplomatischem Wege festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

Zu URKUND dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift zu Entebbe am 26. November 1970 in englischer Sprache.