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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Anl. 1↗RIS↗

FLUGSTRECKENPLAN

römisch eins. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder

Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;

Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:

  1. Absatz a,
    Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
  2. Absatz b,
    alle Strecken innerhalb Ostafrikas.

römisch zwei. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:

Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.

römisch drei. Des weiteren wurde zur Klarstellung von römisch eins und römisch zwei folgendes vereinbart:

  1. Litera a
    Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
  2. Litera b
    Zwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
  3. Litera c
    Jedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
  4. Litera d
    Ein Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.