Ostafrika/Lusaka und umgekehrt,
BGBl. Nr. 346/1974
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
FLUGSTRECKENPLAN
römisch eins. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Österreich/Nairobi/Entebbe oder Kilimandscharo oder
Dar es Salaam/Lusaka oder Johannesburg;
Streckenabschnitte ohne Verkehrsrechte:
- Absatz a,
- Absatz b,alle Strecken innerhalb Ostafrikas.
römisch zwei. Für das von Ostafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen:
Punkte in Ostafrika/Addis Abeba/Rom oder Athen/Wien/London oder Moskau.
römisch drei. Des weiteren wurde zur Klarstellung von römisch eins und römisch zwei folgendes vereinbart:
- Litera aDie namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile können jeden der Punkte auslassen, vorausgesetzt, daß der Ausgangspunkt einer vereinbarten Fluglinie im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, liegt.
- Litera bZwischen Punkten in Ostafrika dürfen von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Kabotageverkehrsrechte ausgeübt werden.
- Litera cJedes der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist berechtigt, einen Flug pro Woche auf den hier festgelegten Flugstrecken zu betreiben.
- Litera dEin Ersuchen der Luftfahrtbehörden Österreichs um einen zweiten Flug ist von der Ostafrikanischen Gemeinschaft einer wohlwollenden Behandlung zu unterziehen.