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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Einkommensüberweisung und Vertretung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesen Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für die Durchführung des vereinbarten Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche technische und kommerzielle Personal zu halten und Niederlassungen einzurichten und zu betreiben.