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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Abänderungen

  1. Absatz eins,Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, treten diese Abänderungen, wenn sie zwischen den Vertragschließenden Teilen abgesprochen sind und nachdem erforderlichenfalls eine Beratung gemäß Artikel 12 dieses Abkommens stattgefunden hat, dreißig Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
  2. Absatz 2,Abänderungen des Flugstreckenplans werden von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen und treten dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.