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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Verkehrsrechte

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen die folgenden Rechte:
    1. Litera a
      das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
    2. Litera b
      im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und
    3. Litera c
      beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.