Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen die folgenden Rechte:
- Litera adas Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
- Litera bim genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und
- Litera cbeim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.