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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Kapazitätsvorschriften

  1. Absatz eins,Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf den gleichen Strecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein Verkehrsangebot bereitzustellen, das zur Deckung der jeweiligen normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ausreicht.
  4. Absatz 4,Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von anderen Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richten soll nach:
    1. Litera a
      der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
    2. Litera b
      der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten des Gebietes errichtet sind, und
    3. Litera c
      den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.