Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
- Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 2zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 3Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.