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BGBl. Nr. 399/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 12neu
in Kraft 01.09.1974 – 22.12.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 12↗RIS↗

Aufrechnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger kann über die im Absatz eins, bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.