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BGBl. Nr. 399/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15neu
in Kraft 01.09.1974 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/1998 Art. 1 § 15↗RIS↗

Erstattungsfonds des Hauptverbandes

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 14,) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Paragraph 14, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß Paragraph 14, Absatz eins, abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
    2. Ziffer 2
      durch sonstige Einnahmen.
  4. Absatz 4,Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (Paragraph 14, Absatz eins,) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.