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BGBl. Nr. 399/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 18neu
in Kraft 01.09.1974 – 22.12.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 18↗RIS↗

Anwendung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Paragraph 18,

Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen des Ersten, Fünften, Siebenten und Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend:

  1. Ziffer eins
    von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 33 bis 35, hievon Paragraph 34, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die Paragraphen 40 bis 43, 46, 47, 54 Absatz 2, 56, 56 a, Absatz eins, 57 bis 59, 62, 63 Absatz eins, 64 bis 69, 83, 101, 104 Absatz 4, 109 bis 113 und 115;
  2. Ziffer 2
    von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 336 und 337 Absatz 2,;
  3. Ziffer 3
    von den Bestimmungen des Siebenten Teiles
    1. Litera a
      Paragraph 354, mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,
    2. Litera b
      die Paragraphen 355 und 357 bis 360,
    3. Litera c
      die Paragraphen 361, 367 und 368, dessen Absatz 2, auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,
    4. Litera d
      die Paragraphen 409, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung.