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BGBl. Nr. 422/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 422/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 1 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eines Vergehens macht sich schuldig:
    1. Ziffer eins
      der Schiffer eines Schiffes, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, wenn er die Regeln über die Signale nicht beobachtet, welche zur Verhinderung eines Zusammenstoßes angenommen sind;
    2. Ziffer 2
      der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die im ersten Absatze bezeichneten Signale wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, und sich entweder nicht zurückzieht oder nicht mindestens eine Seemeile weit von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung des Unterseekabels beschäftigt ist, entfernt hält;
    3. Ziffer 3
      der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die Bojen wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, die bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel zu bezeichnen und sich von der Linie dieser Bojen nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.
  2. Absatz 2,Das Vergehen ist mit Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen zu bestrafen.