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BGBl. Nr. 422/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 422/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3eneu
in Kraft 01.01.1975 – 19.03.1992 · idF BGBl. Nr. 422/1974 · danach: BGBl. Nr. 148/1992 Art. 1 § 3e↗RIS↗

Paragraph 3 e,

  1. Absatz eins,Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  2. Absatz 2,Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.