BGBl. Nr. 422/1974
422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3fneu
Paragraph 3 f,
Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach Paragraphen 85, 87, oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach Paragraph 4, des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.