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BGBl. Nr. 422/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 422/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 1 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.