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BGBl. Nr. 422/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 422/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pornographiegesetz 41 § 0↗RIS↗
Art. 3 § 15neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 422/1974 Art. 3 § 15↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Verbotene Ankündigungen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
    1. Litera a
      in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des Paragraph 2, anstößigen Inhalt hinzuweisen;
    2. Litera b
      in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
  3. Absatz 3,Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Absatz eins, verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß Paragraph 37, des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.